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Neue Kehr- und Überprüfungsverordnung

 
Die Gebühr wird von der  Verwaltungsgrundgebühr befreit und grundsätzlich nach einem gemittelten Aufwand an ihrer Anlage berechnet. Dem Kundenkreis mit einem nachweisbar geringen Arbeitsaufwand an den Feuerungsanlagen wird so entgegengekommen. Andererseits werden Kunden mit Feuerungsanlagen, die mit einem größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten sind (z.B. bei Verwendung von Festbrennstoffen), neu bewertet und mit entsprechend höheren Gebühren belastet. Bis zum 31.12.2009 gab es die Begehungsgebühren/Arbeitsgebühren. Diesen Gebühren lag der begehungsabhängige arbeitsorganisatorische Aufwand sowie die Wege zum/ im und vom Gebäude zugrunde. Mit der neuen Verordnung spiegeln die Gebühren den Arbeitsaufwand nur noch vor Ort, d.h. im Kehrbezirk, wieder.
Die Fahr/Wegepauschale bzw. anteilige Begehungspauschaule ist keine Pauschale, die die Entfernung von Gebäude zu Gebäude oder Wohnung zu Wohnung abdeckt, sondern eine Pauschale, die von der durchschnittlichen Jahreskilometerleistung abgeleitet wird. Sie deckt also alle im Kehrbezirk notwendigen Fahr- , Wege- und Begehungszeiten pauschal ab, die zur Erledigung von Schornsteinfegerarbeiten geleistet werden müssen. Der notwendige Arbeitszeitaufwand wird durch die durchschnittliche Anzahl der Gebäude/Wohnungen in einem Kehrbezirk geteilt und ergibt dann den festgesetzten Arbeitswert je Gebäude/Wohnung als Fahr-, Wege- bzw. Begehungspauschaule.
 
 

 

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