Die
Gebühr wird von der Verwaltungsgrundgebühr befreit und
grundsätzlich nach einem gemittelten Aufwand an ihrer Anlage berechnet.
Dem Kundenkreis mit einem nachweisbar geringen Arbeitsaufwand an den
Feuerungsanlagen wird so entgegengekommen. Andererseits werden Kunden
mit Feuerungsanlagen, die mit einem größeren Arbeitsaufwand zu
bearbeiten sind (z.B. bei Verwendung von Festbrennstoffen), neu
bewertet und mit entsprechend höheren Gebühren belastet. Bis zum
31.12.2009 gab es die Begehungsgebühren/Arbeitsgebühren. Diesen
Gebühren lag der begehungsabhängige arbeitsorganisatorische Aufwand
sowie die Wege zum/ im und vom Gebäude zugrunde. Mit der neuen Verordnung spiegeln die Gebühren den Arbeitsaufwand nur noch vor Ort, d.h. im Kehrbezirk, wieder.
Die
Fahr/Wegepauschale bzw. anteilige Begehungspauschaule ist keine
Pauschale, die die Entfernung von Gebäude zu Gebäude oder Wohnung zu
Wohnung abdeckt, sondern eine Pauschale, die von der durchschnittlichen
Jahreskilometerleistung abgeleitet wird. Sie deckt also alle im
Kehrbezirk notwendigen Fahr- , Wege- und Begehungszeiten pauschal
ab, die zur Erledigung von Schornsteinfegerarbeiten geleistet werden
müssen. Der notwendige Arbeitszeitaufwand wird durch die
durchschnittliche Anzahl der Gebäude/Wohnungen in einem Kehrbezirk
geteilt und ergibt dann den festgesetzten Arbeitswert je
Gebäude/Wohnung als Fahr-, Wege- bzw. Begehungspauschaule.
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