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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

 

Ab 2013 kann und muss jeder Hauseigentümer selbst bestimmen, von wem er die "freien"

Schornsteinfegerarbeiten zukünftig durchführen lassen möchte.
 
Unabhängig davon gibt es für die "hoheitlichen" Arbeiten den bevollmächtigten Bezirksschorn-
steinfeger. Dieser muss 2 mal in sieben Jahren die gesetzlich vorgeschriebene Feuerstätten-
schau durchführen.
Anhand der Ergebnisse der Feuerstättenschau stellt er einen Feuerstättenbescheid aus, in dem
alle zukünftig auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten terminlich aufgelistet sind.
 
Der Hauseigentümer muss nun selbstständig einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit
der fristgerechten Ausführung dieser Arbeiten beauftragen. Wird die Frist um mehr als 14 Tage
überschritten, meldet der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dies der zuständigen Behörde.
Diese veranlasst ein Mahnverfahren, das bei Erfolglosigkeit mit einer teuren zwangsweisen
Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten endet.
 
Mittels Auftragserteilung kann sich der Hauseigentümer seiner lästigen Terminverfolgung
entledigen. Als Ihr Schornsteinfegermeisterbetrieb übernehmen wir die Fristenverwaltung
neben den anfallenden Arbeiten gerne für Sie.
 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 
 

 

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