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Information zur BImSchV-Novelle

 
Feinstaub durch Holzfeuerstätten
In den vergangenen Tagen wurde in den Medien über eine drohende Zwangsstilllegung beziehungs-
weise Filterpflicht für Kamin- und Kachelöfen berichtet. Durch die sehr verkürzte Darstellung ist der
Eindruck entstanden, dass es sich um eine generelle und sofortige Pflichtmaßnahme für alle Geräte
handelt.
 
Was ist dran an dieser Meldung?
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand müssen die Eigentümer von Kamin- und
Kachelöfen bis Ende 2012 nachweisen, dass ihr Ofen bestimmte Emmisionsgrenzwerte einhalten
kann.
 
Was sind wesentliche Inhalte der Novelle?
Die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein werden, sind Öfen, die vor dem
1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden- also 40 Jahre und älter sind.
Diese müssen bei Überschreitung des Grenzwertes bis 2014 nachgerüstet, ausgetauscht oder still-
gelegt werden. Bis 2024 folgen stufenweise die Maßnahmen für alle Geräte, die bis zum in Kraft treten
der Novelle geprüft wurden.
 
Das Typenschild am Gerät gibt Auskunft über das Jahr der Prüfung. Ist das Typenschild nicht mehr
vorhanden oder unvollständig, kann der Verbraucher beim Hersteller der Feuerstätte nachfragen.
 
Tipp:
Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollten darauf achten, dass sie vom Verkäufer eine
Typenbescheinigung erhalten, die dokumentiert, dass die Feuerstätte die Grenzwerte einhält.
 
Erfasst die Novelle auch bestehende Kaminöfen?
Auch für bestehende Kaminöfen sind, natürlich erst nach Inkrafttreten der Verordnung, Regelungen
vorgesehen. Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen können dann zeitlich unbegrenzt weiter be-
trieben werden, wenn sie bestimmte Grenzwerte einhalten. Um dies nachzuweisen, haben die Eigen-
tümer drei Möglichkeiten:
>> die Typenbescheinigung des Herstellers vorlegen,
>> der Nachweis über eine Vor - Ort - Messung, dass die Grenzwerte, die für den Prüfstand gelten,
      eingehalten werden,
>> der nachträgliche Einbau eines bauartzugelassenen Filters.
 
Tipp:
Entsprechende Rußfilter befinden sich teilweise noch in der Entwicklungsphase. Deshalb sollten die
zurzeit in der Presse veröffentlichten Preise mit Vorsicht betrachtet werden.
 
Der Betreiber kann die für ihn günstigsten Variante wählen. Erst wenn die vorgenannten Alternativen
nicht greifen, unterliegen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm
zwischen dem Ende des Jahres 2014 und dem Ende des Jahres 2024.
 
Fazit:
Heute erhältliche Geräte erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte. Ihnen droht weder Stilllegung
noch Filterzwang oder Austausch!
             
 
 

 

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Deutsche Energie Agentur


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